2. 2.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beschreibung des Pfandobjekts in der Steigerungspublikation beruhe auf den Unterlagen, die dem Betreibungsbeamten zur Verfügung gestanden hätten, namentlich auf dem Katasterauszug. Eingetragen sei ein Sonderrecht an der Zwei-Zimmer-Wohnung Nr. ... im Dachgeschoss. Inwiefern das Betreibungsamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, sei unter den angeführten Umständen nicht dargetan. Ausserdem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Betreibungsbeamten, ihm den Schlüssel zur Wohnung zu senden, nicht nachgekommen sei.