Den Entscheid des Kantonsgerichts nahm A.________ am 28. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 5. Juni 2002 datierten und am 6. Juni 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Das Kantonsgericht hat ausdrücklich auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.