1. In der gegen B.________ beim Betreibungsamt des Bezirks X.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung hat A.________ als Dritteigentümer Beschwerde gegen die Steigerungspublikation vom 2. April 2002 erhoben. Er machte geltend, es handle sich beim Pfandobjekt nicht um eine Zwei-Zimmer-Wohnung, wie in der beanstandeten Bekanntmachung vermerkt, sondern um eine 3 ½-Zimmer-Duplexwohnung. Die Beschwerde wurde am 22. April 2002 von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Bezirk X.________ und am 27. Mai 2002 vom Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde abgewiesen. Den Entscheid des Kantonsgerichts nahm A.___