1 Abs. 2 StGB). Die Auffassung des Kantonsgerichts ist somit nicht zu beanstanden, es läge ein Konfliktfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn bei einem strafrechtlich beschlagnahmten Grundstück zur Zwangsversteigerung geschritten würde. 3.7 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellt die strafprozessuale Grundbuchsperre nach dem Gesagten auch keine Verletzung der Art. 816 ff. und Art. 972 ZGB dar. Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf, mit dem angefochtenen Beschluss werde eine im Sinne von Art. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich eingenommene Position geschützt.