Eine Rückzahlung dieser Summe kann nur auf dem Wege einer Grundpfandverwertung und Versteigerung des Hauses geschehen. Da möglicherweise Mittel, welche dem Grundstückseigentümer unter Verletzung von Straftatbeständen zugeflossen sind, in die Liegenschaft investiert wurden, wurde vom Verhöramt eine Grundstücksperre verfügt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die strafrechtliche Beschlagnahme im Grundbuch angemerkt, womit sich auch ein Dritterwerber nicht mit Erfolg der Einziehung durch den Staat widersetzen könnte ( Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).