Liegt ein Einziehungstatbestand vor, so kann bereits der Untersuchungsrichter Vermögenswerte, ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte, dem Geschädigten aushändigen, wenn die Rechtslage hinreichend liquid ist und die Vermögenswerte sich eindeutig als durch die Straftat erworbene Werte bestimmen lassen und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden ( BGE 128 I 129 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Es ist richtig, dass das von der Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten gewährte Darlehen von Fr. 960'000.-- mit den möglichen Straftaten nichts zu tun hat. Eine Rückzahlung dieser Summe kann nur auf dem Wege einer Grundpfandverwertung und Versteigerung des Hauses geschehen.