Der Erwerber bzw. Ersteigerer der verpfändeten Liegenschaft werde das Haus unbelastet erwerben, habe ihr das Darlehen zurückzuzahlen und den Übererlös an das Betreibungsamt abzuliefern, welches diesen den Strafverfolgungsbehörden weiterleiten müsse. Liegt ein Einziehungstatbestand vor, so kann bereits der Untersuchungsrichter Vermögenswerte, ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte, dem Geschädigten aushändigen, wenn die Rechtslage hinreichend liquid ist und die Vermögenswerte sich eindeutig als durch die Straftat erworbene Werte bestimmen lassen und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden ( BGE 128 I 129 E. 3.1.2 mit Hinweisen).