Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Beschlagnahmemöglichkeit beschränke sich auf das Eigenkapital des Schuldners und Angeschuldigten. Der Erwerber bzw. Ersteigerer der verpfändeten Liegenschaft werde das Haus unbelastet erwerben, habe ihr das Darlehen zurückzuzahlen und den Übererlös an das Betreibungsamt abzuliefern, welches diesen den Strafverfolgungsbehörden weiterleiten müsse.