Eine Auseinandersetzung mit diesen Lehrmeinungen erübrigt sich aus folgenden Gründen: Die grundpfandrechtliche Sicherung der Forderung der Beschwerdeführerin erfolgte vor der strafrechtlichen Beschlagnahme, doch hat sie dadurch "nur" ein dingliches Recht erworben und keinen betreibungsrechtlichen Beschlag erwirkt (Florian Baumann, a.a.O., S. 121/122). Erst die von der Beschwerdeführerin gestützt auf das Grundpfandverwertungsbegehren am 31. Januar 2002 erfolgte Verfügungsbeschränkung hatte eine solche Wirkung. 3.6 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Beschlagnahmemöglichkeit beschränke sich auf das Eigenkapital des Schuldners und Angeschuldigten.