1 bzw. 3 f. StGB einzuziehen, zu vernichten bzw. gemäss Art. 60 zugunsten des Geschädigten zu verwenden oder allenfalls den ursprünglichen Besitzern herauszugeben sind (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 757 S. 282). Diese Beschlagnahme dauert über die Rechtskraft des Urteils bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckungsmassnahmen zur Durchsetzung der Ersatzforderung an, d.h. bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschlagnahme durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird (Niklaus Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, S. 179 Rz. 174 mit Hinweis auf die Botschaft 1993 314).