Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen ( BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 327, mit Hinweisen). Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wird im Endentscheid (Urteil, Strafbefehl, Bussenverfügung, allenfalls Beschluss bzw. Verfügung) endgültig befunden, d.h. entschieden, ob die Gegenstände etc. freigegeben oder im Sinne von Art. 58 Abs. 2 oder Art. 59 Ziff. 1 bzw. 3 f. StGB einzuziehen, zu vernichten bzw. gemäss Art.