Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander (E. 2.2. hiervor), sondern wendet dagegen ein, es stelle sich dabei die Frage, ob mit einer strafprozessualen Beschlagnahme bzw. einer kantonalen Grundbuchsperre verhindert werden könne, dass ein gutgläubig erworbenes Pfandrecht, welches zur Absicherung eines effektiv "1:1" ausbezahlten Grundpfanddarlehens eingetragen sei, verwertet werde. Das Pfandrecht sei im Zeitpunkt des Beginns der Strafuntersuchung, und damit auch des Erlasses irgendwelcher strafrechtlicher Untersuchungshandlungen, bereits im Grundbuch eingetragen gewesen und gehe derartigen Massnahmen somit eindeutig vor. Der Einwand geht fehl.