44 SchKG schliesse somit Betreibungshandlungen nicht a priori und grundsätzlich aus. Die öffentlichrechtlichen Beschlagsrechte hätten aber regelmässig ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität (des Beschlags) gegenüber der Zwangsvollstreckung den Vorrang, und das Betreibungsorgan dürfe einer derartigen Beschlagnahme - wie erwähnt - nicht eine Verfügung entgegensetzen, die sich mit dessen Zweck nicht vertrage oder zu vereinbaren sei.