Schon in älteren Entscheiden habe das Bundesgericht diese Auffassung als zu absolut befunden und der strafrechtlichen Beschlagnahme nur im Konfliktfalle den Vorrang einräumen wollen ( BGE 93 III 89 E. 3). Die Pfändung sowie die Admassierung gelte als ausgeschlossen, wenn sie mit dem Zweck der öffentlichrechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde ( BGE 78 I 221). Art. 44 SchKG schliesse somit Betreibungshandlungen nicht a priori und grundsätzlich aus.