44 SchKG). Danach könnten strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände nicht mehr gepfändet oder verarrestiert werden (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 140; Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Zürich 1947, Bd. 1, N. 6 lit. c zu Art. 271 SchKG). Schon in älteren Entscheiden habe das Bundesgericht diese Auffassung als zu absolut befunden und der strafrechtlichen Beschlagnahme nur im Konfliktfalle den Vorrang einräumen wollen ( BGE 93 III 89 E. 3).