obwohl das Recht auf Einziehung nach Art. 59 StGB offensichtlich nicht bestünde und das Veräusserungs- bzw. Belastungsverbot nichtig wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Ausscheidung von deliktisch und rechtmässig erworbenen Mitteln bleibt daher dem Strafrichter vorbehalten. 3.5 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, nach der älteren Lehre erfolge die Verwertung bzw. die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher Gesetze unter Ausschluss der Betreibung (vgl. Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N. 5 zu Art. 44 SchKG).