Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Kantone nicht durch bundesrechtswidrige Vorschriften die Anwendung dieses Bundesrechts vereiteln oder in unzulässiger Weise erschweren (vgl. dazu BGE 107 III 113 E. 2 S. 116, wo die Beschlagnahme einer kantonalen Steuerbehörde als nichtig erklärt wurde, da der beschlagnahmte Vermögenswert ganz offensichtlich nicht dem Steuerpflichtigen und Steuerschuldner, sondern einem Dritten gehörte). Auf den vorliegenden Fall bezogen würde sich das Einschreiten der Aufsichtsbehörden aufdrängen, wenn der Verwertung der Liegenschaft nicht stattgegeben würde, obwohl das Recht auf Einziehung nach Art.