Aufgabe der Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden ist es vorab, über die Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu wachen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Kantone nicht durch bundesrechtswidrige Vorschriften die Anwendung dieses Bundesrechts vereiteln oder in unzulässiger Weise erschweren (vgl. dazu BGE 107 III 113 E. 2 S. 116, wo die Beschlagnahme einer kantonalen Steuerbehörde als nichtig erklärt wurde, da der beschlagnahmte Vermögenswert ganz offensichtlich nicht dem Steuerpflichtigen und Steuerschuldner, sondern einem Dritten gehörte).