Es kann offen bleiben, ob die Vorbringen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG genügen, denn sie sind unbegründet. Es ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen ist, wie die Vorinstanz (E. 3.2.1 hiervor a.E.) zu Recht befunden hat (vgl. aber immerhin Florian Baumann, Basler Kommentar, StGB I, Rz. 40 zu Art. 59 StGB, welcher das mit deliktischen Mitteln gekaufte Haus als ein echtes Surrogat betrachtet). Aufgabe der Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden ist es vorab, über die Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu wachen.