eine Einziehung des gesamten Vermögenswertes würde eine unzulässige Annäherung an die Vermögensstrafe bedeuten. Was für Bargeld gelte, müsse umso mehr auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Es könne nicht das gesamte "kontaminierte" Haus eingezogen werden, sondern lediglich die unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte, d.h. das Eigenkapital. Es kann offen bleiben, ob die Vorbringen den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG genügen, denn sie sind unbegründet.