44 SchKG kann somit keine Rede sein. 3.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Angeschuldigte habe ein Haus im Betrag von Fr. 1,1 Mio. erworben und dafür Fr. 960'000.-- als Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten. Gemäss Niklaus Schmid (Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Rz. 50 S. 111) sei bei Vermischung von Bargeld bzw. kontomässig ausgewiesenen Rechten der deliktische Mittelzufluss einziehbar, nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert; eine Einziehung des gesamten Vermögenswertes würde eine unzulässige Annäherung an die Vermögensstrafe bedeuten.