Eine weiter gehende Konfiskation käme bundesrechtlich im Rahmen von Art. 44 SchKG und der dazu ergangenen Rechtsprechung nur zur Sicherung von Bussen, Gerichts- und gegebenenfalls Vollzugskosten in Betracht. Dies bedeutet, dass der Strafrichter eine vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten, die im Endurteil nicht gestützt auf die genannten Bestimmungen konfisziert werden können, wieder aufheben muss. Vorbehalten bleiben allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG. Für dieses sind jedoch die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, gegebenenfalls der Arrestrichter zuständig ( BGE 116 IV 193 E. 8c/bb S. 204/205). Von einer Verletzung von Art. 44 SchKG kann somit keine Rede sein.