Voraussetzung für einen solchen Zugriff ausserhalb der Schuldbetreibung bleibt indessen, dass die erfassten Vermögenswerte bzw. die öffentlichrechtlichen Ansprüche in einem hinreichend engen Zusammenhang zu einem bestimmten Straf- oder Steuerverfahren stehen (Peter Karlen, Privilegien des Staates bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen, in: Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 155/156). Die Vermögenskonfiskation durch ein strafrechtliches Endurteil ist in Art. 58 ff. StGB abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. Eine weiter gehende Konfiskation käme bundesrechtlich im Rahmen von Art.