Eine solche kann vorsehen, dass Gegenstände, die bereits nach dem SchKG in eine Pfändung einbezogen wurden oder vom Konkursbeschlag erfasst sind, von den Straf- oder Steuerbehörden beschlagnahmt und vorweg verwertet werden. Voraussetzung für einen solchen Zugriff ausserhalb der Schuldbetreibung bleibt indessen, dass die erfassten Vermögenswerte bzw. die öffentlichrechtlichen Ansprüche in einem hinreichend engen Zusammenhang zu einem bestimmten Straf- oder Steuerverfahren stehen (Peter Karlen, Privilegien des Staates bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen, in: Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 155/156).