Gemäss Art. 44 SchKG tritt die Schuldbetreibung nach dem SchKG zurück, soweit die eidgenössische oder kantonale Spezialgesetzgebung für die Vollstreckung strafrechtlicher oder fiskalischer Geld- und Sicherheitsansprüche eine besondere Ordnung aufstellt. Eine solche kann vorsehen, dass Gegenstände, die bereits nach dem SchKG in eine Pfändung einbezogen wurden oder vom Konkursbeschlag erfasst sind, von den Straf- oder Steuerbehörden beschlagnahmt und vorweg verwertet werden.