Dazu bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage im Kanton ( BGE 111 II 42 E. 3 S. 45; statt vieler: Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 777 ff., 801 Ziff. 3). Die gestützt auf § 35 Abs. 2 StPO/SZ erlassene und angemerkte Grundbuchsperre ist demnach bundesrechtskonform. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht als Nächstes geltend, Art. 44 SchKG gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Ihre im Jahre 1996 eingetragenen Pfandrechte an der Liegenschaft (je zwei Inhaberschuldbriefe über Fr. 480'000.-- im 1. und 2. Rang) würden der Grundbuchsperre vorgehen. Die Einwände sind unbegründet. Gemäss Art.