740 S. 274). Bei der vom Verhöramt angeordneten Grundbuch- oder Kanzleisperre, mit der bezweckt wird, Verfügungen über das streitige Grundstück bis auf weiteres zu verunmöglichen, handelt es sich um eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts. Das schweizerische Grundbuchrecht sieht lediglich drei Einschreibungsarten vor, nämlich die Eintragung im engeren Sinne, die Vormerkung und die Anmerkung. Zur Vollstreckung einer kantonalen Grundbuchsperre durch eine Einschreibung im Grundbuch kommt lediglich die Anmerkung in Frage. Dazu bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage im Kanton ( BGE 111 II 42 E. 3 S. 45;