Die Vorinstanz ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit Recht davon aus, mit der gestützt auf die genannte Verfügung im Grundbuch angemerkten Grundbuchsperre sei das Grundstück im Hinblick auf die strafrechtliche Einziehung gültig mit Beschlag belegt worden. Unter Beschlagnahme (auch Beschlagnahmung genannt) versteht man diejenige Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Werte ohne Einverständnis der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (statt vieler: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 740 S. 274).