Die Beschwerdeführerin unterzieht diese Verfügung in verschiedener Hinsicht der Kritik. Diese Kritik ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Vielmehr müsste die Verfügung durch die zuständigen Strafbehörden umgestossen werden, sofern die Kritik berechtigt wäre und im richtigen Verfahren vorgetragen würde. 3.2.3 Die Vorinstanz ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit Recht davon aus, mit der gestützt auf die genannte Verfügung im Grundbuch angemerkten Grundbuchsperre sei das Grundstück im Hinblick auf die strafrechtliche Einziehung gültig mit Beschlag belegt worden.