Insbesondere sind im Hinblick auf die Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auch Vermögenswerte aus nicht deliktischer Herkunft mit Beschlag zu belegen. Eine Beschlagnahme dieser Geldbeträge dient zudem auch zu Beweiszwecken (§ 42 StPO-SZ). Ausserdem ist es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils geboten, einen Betrag zu beschlagnahmen, der zur Deckung der Kosten und zur Vollstreckung des Strafurteils erforderlich ist (Art. 35 Abs. 1 StPO-SZ). Bei Liegenschaften ist dabei das Grundbuch zu sperren (§ 35 Abs. 2 StPO-SZ). Aus diesen Gründen sowie auch gestützt auf Art. 960 Abs. 1 Ziff.