Zudem gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück beschlagnahmt sei. 3.2.1 Das Verhöramt des Kantons Schwyz hat in der Verfügung vom 8. April 1997 u.a. ausgeführt: -:- "Es besteht der Verdacht, dass die durch strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte mindestens teilweise für den Kauf bzw. Renovierung des Hauses des Angeschuldigten an dessen Adresse verwendet worden sind. Diese Vermögenswerte sind deshalb gemäss Art. 59 StGB möglicherweise einzuziehen, weshalb diese vorsorglich zu beschlagnahmen sind (§ 42 StPO-SZ). Insbesondere sind im Hinblick auf die Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art.