Es sei Sache der Strafbehörden, über eine allfällige Reduktion der Beschlagnahme auf das Nettovermögen des Grundeigentümers bzw. den Nettoerlös im Falle einer Versteigerung zu entscheiden. 3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, im angefochtenen Beschluss würden die Begriffe Grundbuchsperre und Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB synonym verwendet, womit Art. 960 ZGB und Art. 59 StGB verletzt worden seien. Zudem gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück beschlagnahmt sei.