44 SchKG unterliegende Beschlagnahmehandlung liege nicht vor. Ebenso wenig könne im Betreibungsverfahren die Beschlagnahme auf das allfällige Nettovermögen (Wert der Liegenschaft abzüglich der effektiven Grundpfandbelastung) reduziert werden, woran der Umstand, dass trotz der allfälligen Einziehung die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden (jedenfalls diejenigen vor Eintragung der Grundbuchsperre) Bestand hätten, nichts ändere. Es sei Sache der Strafbehörden, über eine allfällige Reduktion der Beschlagnahme auf das Nettovermögen des Grundeigentümers bzw. den Nettoerlös im Falle einer Versteigerung zu entscheiden.