44 SchKG mit Hinweisen). Die Beschlagnahme der Liegenschaft sei unter anderem mit dem Verdacht begründet worden, dass Y.________ deliktisch erlangte Vermögenswerte mindestens teilweise für den Kauf bzw. die Renovierung des Hauses verwendet habe. Die Beschlagnahme sei deshalb (auch) im Hinblick auf eine spätere Einziehung eines echten Surrogates nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden seien deshalb nicht befugt, Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme zu prüfen. Eine offenkundig nicht Art. 44 SchKG unterliegende Beschlagnahmehandlung liege nicht vor.