44 SchKG entspreche oder über den Rahmen dieser Bestimmung hinausgehe (Praxis 57 Nr. 30). Das Betreibungsamt dürfe einer solchen Beschlagnahme nicht eine eigene gegenteilige Verfügung entgegensetzen, die dann der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegen würde. Vorbehalten blieben allerdings die Fälle, in denen die Beschlagnahmen nach den betreffenden Gesetzen offensichtlich unzulässig seien und von den Betreibungs- und Konkursbehörden daher als nichtig betrachtet werden dürften (Acocella, a.a.O., N. 7 zu Art. 44 SchKG mit Hinweisen).