126 I 97 E. 2d/dd). Im zu beurteilenden Fall sei die strafrechtliche Beschlagnahme jedoch vor der Verfügungsbeschränkung durch das Betreibungsamt B.________ vom Januar 2002 erfolgt. Die Vorinstanz fährt fort, zuständig für den Entscheid über Zulässigkeit und Wirkungen einer Beschlagnahme aufgrund der nach Art. 44 SchKG vorbehaltenen strafrechtlichen und fiskalischen Gesetze seien die nach diesen Gesetzen zuständigen Straf- und Fiskalbehörden. Grundsätzlich hätten deshalb die Betreibungsbehörden nicht zu beurteilen, ob eine strafrechtliche Beschlagnahme Art. 44 SchKG entspreche oder über den Rahmen dieser Bestimmung hinausgehe (Praxis 57 Nr. 30).