1 Abs. 1 StGB namentlich auch echte Surrogate (also beispielsweise das mit deliktischen Mitteln gekaufte oder instand gestellte Haus) einzuziehen seien; auch für diese Werte gelange deshalb Art. 44 SchKG zur Anwendung (Baumann, Basler Kommentar, StGB I, N. 15 und 40 zu Art. 59 StGB). Eine Beschlagnahme nach Massgabe von Art. 44 SchKG sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann noch möglich, wenn die betreffenden Gegenstände schon vorher in einer Pfändung einbezogen oder mit Konkursbeschlag belegt worden seien ( BGE 115 III 1 E. 3a ; 126 I 97 E. 2d/dd).