Dagegen habe das Bundesgericht ein Vorzugsrecht bei der Zwangsvollstreckung (und damit die Anwendung von Art. 44 SchKG) verneint, wenn in einem Strafverfahren zur Sicherung einer Ersatzforderung Vermögenswerte beschlagnahmt werden sollten, die sich nicht als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate bestimmen liessen (Beschlagnahme nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesgericht habe sich mit diesem Entscheid der Mehrheitsmeinung in der Lehre angeschlossen und bestätigt, dass gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB namentlich auch echte Surrogate (also beispielsweise das mit deliktischen Mitteln gekaufte oder instand gestellte Haus) einzuziehen seien;