In BGE 126 I 97 ff. habe sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verhältnis von Art. 44 SchKG zum revidierten Art. 59 StGB unter Hinweis auf frühere Entscheide auseinandergesetzt (E. 2d). Es habe die Anwendung von Art. 44 SchKG für die Beschlagnahme von Originalwerten als auch für unechte oder echte Surrogate im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bejaht. Dagegen habe das Bundesgericht ein Vorzugsrecht bei der Zwangsvollstreckung (und damit die Anwendung von Art.