Die Vorinstanz führt in rechtlicher Hinsicht aus, nach Art. 44 SchKG erfolge die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt worden seien, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Durch diese Bestimmung erleide der Grundsatz, dass auch öffentlichrechtliche Forderungen nach dem SchKG zu vollstrecken seien, eine wesentliche Einschränkung.