3.1 3.1.1 Die obere Aufsichtsbehörde hält einleitend fest, eine Löschung der auf GB 1 B.________ angemerkten Grundbuchsperre gemäss der Beschlagnahmeverfügung des Verhöramtes vom 8. April 1997 sei bisher nicht erfolgt. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass das Strafverfahren gegen Y.________ vor Kantonsgericht anhängig sei. Die strafprozessuale Beschlagnahme habe aufgrund einer Anschlussberufung der geschädigten Partei nach wie vor Bestand. 3.1.2 Die Vorinstanz führt in rechtlicher Hinsicht aus, nach Art.