Obwohl die Beschwerdeführerin um diese formellen Schranken weiss, legt sie den Sachverhalt kurz aus ihrer Sicht dar. Soweit er vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht, kann er nicht berücksichtigt werden. 2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1). 3.