1. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2004 aufzuheben, denn gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerdegegenstand. 2. 2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden ( Art. 79 Abs. 1 OG).