Rechte Dritter wie etwa Zugriffsrechte des Pfandgläubigers auf das Grundstück blieben gewahrt. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann sei nicht erfolgt. Zudem gehe es vorliegend nicht um den Einzug eines Tatwerkzeuges, sondern um den Einzug von Vermögenswerten zugunsten des Staates oder zugunsten von Geschädigten. Der zu beschlagnahmende Vorteil des Schuldners aber beschränke sich auf den Übererlös, welcher die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandsschulden im Falle der Versteigerung übersteige. Mit Beschluss vom 9. Juni 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen.