B. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums March vom 5. Mai 2004 erhob die Bank X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte im Wesentlichen die Ansetzung eines neuen Termins zur Versteigerung der Liegenschaft. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass es sich bei der durch die Strafbehörden veranlassten Sperre um eine auf kantonalem Recht fussende Kanzlei- oder Grundbuchsperre handle, welche sich lediglich an den Eigentümer richte und keine dingliche Wirkung entfalte. Rechte Dritter wie etwa Zugriffsrechte des Pfandgläubigers auf das Grundstück blieben gewahrt.