Aufgrund des strafrechtlichen Beschlags und der damit verbundenen Unsicherheit sei eine faire Steigerung mit einem realistischen Preis nicht denkbar. Zudem rügte der Beschwerdeführer, dass der strafrechtliche Beschlag in der Steigerungsankündigung nicht erwähnt worden sei. In Gutheissung der Beschwerde hob die untere Aufsichtsbehörde die Steigerungsanzeige vom 1. April 2004 auf. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Verwertungsobjekt aufgrund einer Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz vom 8. April 1997 mit einer Grundbuchsperre im Sinne von § 35 Abs. 2 StPO/SZ belegt sei und demzufolge (noch) nicht veräussert werden könne.