_, ein (Nr. 222). Am 31. Januar 2002 liess das Betreibungsamt B.________ aufgrund des Verwertungsbegehrens der Grundpfandgläubigerin auf dem Grundstück des Schuldners eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Ziff. 1 und 2 ZGB vormerken. Am 1. April 2004 erliess das Betreibungsamt B.________ die Steigerungsanzeige und zeigte die Steigerung auf den 11. Juni 2004 an. Hiergegen führte der Grundpfandschuldner Y.________ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde und beantragte, dass "Steigerungsanzeige und Steigerungsinserat an die effektiven Verhältnisse angepasst und die geplante Steigerung aufgeschoben" werde.