Gemäss Verfügungsbegründung bestand der Verdacht, dass der Angeschuldigte mit durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten teilweise das Haus gekauft bzw. renoviert hatte. Die Beschlagnahme erfolgte deshalb (u.a.) im Hinblick auf eine spätere richterliche Einziehung und zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB sowie zur Sicherung der Strafverfahrenskosten (§ 35 Abs. 2 StPO/SZ). In der Folge merkte das Grundbuchamt die Grundbuchsperre auf dem Grundstück KTN 2 an. A.b Die Bank X.________ leitete gegen Y.________ die Betreibung auf Grundpfandverwertung betreffend KTN 2, Grundbuch B.________, ein (Nr. 222).