A. A.a Im Strafverfahren gegen Y.________ erliess das Kantonale Verhöramt Schwyz am 8. April 1997 eine Grundbuchsperre über das Grundstück des Angeschuldigten, GB 1, KTN 2 in B.________. Das Grundbuchamt March wurde angewiesen, bezüglich dieses Grundstücks das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden darf. Gemäss Verfügungsbegründung bestand der Verdacht, dass der Angeschuldigte mit durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten teilweise das Haus gekauft bzw. renoviert hatte.