{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-106-2005_2005-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2005-7B-106-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "7b060660fba0bee9d01f2b603db99cdd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:21:35", "Checksum": "da28806d8792b89346269c372ef19908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nBGE 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 327, mit Hinweisen). Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wird im Endentscheid (Urteil, Strafbefehl, Bussenverfügung, allenfalls Beschluss bzw. Verfügung) endgültig befunden, d.h. entschieden, ob die Gegenstände etc. freigegeben oder im Sinne von Art. 58 Abs. 2 oder Art. 59 Ziff. 1 bzw. 3 f. StGB einzuziehen, zu vernichten bzw. gemäss Art. 60 zugunsten des Geschädigten zu verwenden oder allenfalls den ursprünglichen Besitzern herauszugeben sind (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 757 S. 282). Diese Beschlagnahme dauert über die Rechtskraft des Urteils bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckungsmassnahmen zur Durchsetzung der Ersatzforderung an, d.h. bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschlagnahme durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird (Niklaus Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, S. 179 Rz. 174 mit Hinweis auf die Botschaft 1993 314).\nEinzelne Autoren sind der Ansicht, der generelle Vorrang der im Hinblick auf die Einziehung angeordneten Beschlagnahme gegenüber Gläubigerinteressen sei nicht gerechtfertigt und schlagen verschiedene Lösungsmöglichkeiten vor (Florian Baumann, Konkurrenz zwischen Staat und Zivilgläubigern beim Zugriff auf strafrechtlich beschlagnahmtes Vermögen, SZW 71/1999, S. 121 ff.). Eine Auseinandersetzung mit diesen Lehrmeinungen erübrigt sich aus folgenden Gründen: Die grundpfandrechtliche Sicherung der Forderung der Beschwerdeführerin erfolgte vor der strafrechtlichen Beschlagnahme, doch hat sie dadurch \"nur\" ein dingliches Recht erworben und keinen betreibungsrechtlichen Beschlag erwirkt (Florian Baumann, a.a.O., S. 121/122). Erst die von der Beschwerdeführerin gestützt auf das Grundpfandverwertungsbegehren am 31. Januar 2002 erfolgte Verfügungsbeschränkung hatte eine solche Wirkung.\n3.6 Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Beschlagnahmemöglichkeit beschränke sich auf das Eigenkapital des Schuldners und Angeschuldigten. Der Erwerber bzw. Ersteigerer der verpfändeten Liegenschaft werde das Haus unbelastet erwerben, habe ihr das Darlehen zurückzuzahlen und den Übererlös an das Betreibungsamt abzuliefern, welches diesen den Strafverfolgungsbehörden weiterleiten müsse.\nLiegt ein Einziehungstatbestand vor, so kann bereits der Untersuchungsrichter Vermögenswerte, ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte, dem Geschädigten aushändigen, wenn die Rechtslage hinreichend liquid ist und die Vermögenswerte sich eindeutig als durch die Straftat erworbene Werte bestimmen lassen und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (\nBGE 128 I 129 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Es ist richtig, dass das von der Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten gewährte Darlehen von Fr. 960'000.-- mit den möglichen Straftaten nichts zu tun hat. Eine Rückzahlung dieser Summe kann nur auf dem Wege einer Grundpfandverwertung und Versteigerung des Hauses geschehen. Da möglicherweise Mittel, welche dem Grundstückseigentümer unter Verletzung von Straftatbeständen zugeflossen sind, in die Liegenschaft investiert wurden, wurde vom Verhöramt eine Grundstücksperre verfügt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die strafrechtliche Beschlagnahme im Grundbuch angemerkt, womit sich auch ein Dritterwerber nicht mit Erfolg der Einziehung durch den Staat widersetzen könnte (\nArt. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Auffassung des Kantonsgerichts ist somit nicht zu beanstanden, es läge ein Konfliktfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn bei einem strafrechtlich beschlagnahmten Grundstück zur Zwangsversteigerung geschritten würde.\n3.7 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellt die strafprozessuale Grundbuchsperre nach dem Gesagten auch keine Verletzung der\nArt. 816 ff. und Art. 972 ZGB dar. Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf, mit dem angefochtenen Beschluss werde eine im Sinne von\nArt. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich eingenommene Position geschützt.\n4.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDiese Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}